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Betriebsanweisung Gefahrstoffe: Besonderheiten und Inhalte

Betriebsanweisung Gefahrstoffe: Besonderheiten und Inhalte

Blogbeitrag

In meinen letzten Blogbeiträgen haben wir uns damit beschäftigt, was eine Betriebsanweisung eigentlich ist und was bei der Erstellung zu beachten ist. Bei Gefahrstoffen gelten besonders konkrete Anforderungen an den Schutz der Beschäftigten. Dazu gehört auch eine Betriebsanweisung für Gefahrstoffe. Sie legt verständlich und verbindlich fest, welche Gefährdungen bestehen, welche Schutzmaßnahmen einzuhalten sind und wie sich Beschäftigte bei Störungen oder Unfällen verhalten müssen.

Wieso Gefahrstoffe eine besondere Gefährdung darstellen

Gefahrstoffe können, wie der Name schon sagt, Beschäftigte auf unterschiedliche Weise gefährden. Je nach Stoff und Tätigkeit sind sie beispielsweise gesundheitsschädlich, giftig, ätzend, reizend oder krebserzeugend. Dabei geht es nicht nur um klassische Chemikalien. Zu den Gefahrstoffen gehören unter anderem auch bestimmte Reinigungsmittel, Lösemittel, Lacke, Kühlschmierstoffe, Schweißrauche oder Holzstäube. Auch Brände, Explosionen oder gefährliche Reaktionen mit anderen Stoffen sind mögliche Risiken.

Zu beachten ist zudem, dass Gefährdungen nicht immer unmittelbar erkennbar sind. Manche Stoffe können bereits bei der Aufnahme über die Atemwege, die Haut oder den Verdauungstrakt gesundheitliche Schäden verursachen, während sich bestimmte Auswirkungen erstmals nach längerer und/oder wiederholter Einwirkung zeigen.

Unterscheidung von anderen Betriebsanweisungen

Inwiefern unterscheidet sich eine Betriebsanweisung für Gefahrstoffe von anderen Betriebsanweisungen? Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe unterscheiden sich von anderen Betriebsanweisungen vor allem durch die speziellen Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Sie haben also eine eigene rechtliche Grundlage (§ 14 Gefahrstoffverordnung) und stoffbezogene Informationen spielen eine zentrale Rolle.

Inhalte der Betriebsanweisung für Gefahrstoffe

Eine Betriebsanweisung für Gefahrstoffe muss die Beschäftigten darüber informieren, welche Gefahren am Arbeitsplatz auftreten und wie sie sich davor schützen können. § 14 GefStoffV (Gefahrstoffverordnung) nennt hierfür konkrete Mindestinhalte. Dazu gehören unter anderem Informationen über die verwendeten Gefahrstoffe, deren Kennzeichnung und mögliche Gesundheits- und Sicherheitsgefahren. Außerdem müssen geeignete Schutz- und Hygienemaßnahmen sowie Vorgaben zur Verwendung persönlicher Schutzausrüstung beschrieben werden.

Die TRGS 555 (Technische Regel für Gefahrstoffe) konkretisiert die Anforderungen und empfiehlt eine übersichtliche Gliederung. Typische Inhalte sind:

  • Arbeitsbereich, Arbeitsplatz und Tätigkeit
  • Bezeichnung der Gefahrstoffe
  • Gefahren für Mensch und Umwelt
  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  • Verhalten im Gefahrfall
  • Erste Hilfe
  • Sachgerechte Entsorgung

Die Angaben sollten dabei möglichst konkret formuliert sein. Statt allgemeiner Hinweise sollte die Betriebsanweisung beispielsweise klar benennen, welche Schutzhandschuhe oder welcher Atemschutz bei einer bestimmten Tätigkeit erforderlich sind und was bei einem unabsichtlichen Vergießen von Flüssigkeiten zu tun ist.

Auf der Website der VBG (Verwatlungsberufsgenossenschaft) finden Sie Mustervorlagen für Betriebsanweisungen, auch für Gefahrstoffe. Denken Sie daran, eine Vorlage nicht einfach ungeprüft zu übernehmen, sondern das Musterbeispiel an Ihre jeweiligen betrieblichen Verhältnisse anzupassen.

Betriebsanweisung ersetzt keine Unterweisung 

Eine schriftliche Betriebsanweisung für Gefahrstoffe allein reicht allerdings nicht aus. Sie schafft zwar die Orientierung, aber erst die Unterweisung stellt sicher, dass Beschäftigte Fragen stellen, Inhalte verstehen und auf ihre konkrete Tätigkeit anwenden können. Beschäftigte müssen auch mündlich über die auftretenden Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisung muss bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zum einen vor Neuaufnahme einer jeden Tätigkeit, bei wesentlichen Änderungen im Arbeitsablauf und danach mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen erfolgen.

Fazit

Eine Betriebsanweisung für Gefahrstoffe ist nicht einfach eine „normale“ Betriebsanweisung mit einem Gefahrstoff als Inhalt, sondern unterliegt aufgrund der Gefahrstoffverordnung zusätzlichen, spezifischen Anforderungen, benennt Gefahren, legt konkrete Schutzmaßnahmen fest und zeigt, wie sich Beschäftigte im Gefahrfall verhalten sollten.

Unternehmen, die mit Gefahrstoffen arbeiten und Unterstützung bei der Erstellung oder Überprüfung von Betriebsanweisungen benötigen, können sich fachkundig beraten lassen. Security Assist unterstützt sie dabei, Betriebsanweisungen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung praxisgerecht zu erstellen und schon bestehende Dokumente zu überprüfen.

Christoph Ritzel
Christoph Ritzel
Consultant

Christoph Ritzel ist Consultant bei Security Assist und berät als Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) und Brandschutzbeauftragter unsere Mandanten in sicherheitsspezifischen Prozessen sowie Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

info@security-assist.de